Weitere Änderung der Infektionsschutzverordnung

Künftig besteht die Option, die Nutzung von Sportanlagen unter die 2G-Bedingung zu stellen. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Am 18. September treten weitere Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft, die auch eine 2G-Option für den Sport beinhalten.

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 15. September die Sechste Änderungsverordnung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am Samstag, den 18. September in Kraft und gilt vorerst bis zum 15. Oktober 2021. Die darin enthaltenen Neuerungen betreffen vor allem Maßgaben zu den Anwendungsbereichen der 2G- (Zugang nur für Geimpfte und Genesene) bzw. 3G-Regel (Zugang für Geimpfte, Genesene und Getestete). Demnach erhalten auch die Berliner Sportvereine künftig die Option, die Nutzung von gedeckten und ungedeckten Sportanlangen einschließlich der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen unter die 2G-Bedingung zu stellen, bei der die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands sowie zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfallen würde. Eine Ausnahme von der 2G-Regel besteht für Kinder unter zwölf Jahren, wenn sie negativ getestet sind. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Testpflicht ebenso ausgenommen wie Schüler:innen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden.

2G-Regel im Amateurfußball nicht realistisch umsetzbar

Eine Einführung der 2G-Regel auf einzelnen Sportanlagen hätte zur Folge, dass alle auf der jeweiligen Sportanlage Anwesenden, einschließlich der Sporttreibenden, Zuschauenden und des Personals geimpft oder genesen sein müssten. Eine Anwendung für einzelne Personengruppen (z. B. nur Zuschauer:innen) ist nicht möglich. Vertreter:innen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, der Bezirksverwaltungen, des Landesportbundes Berlin (LSB) und des Berliner Fußball-Verbandes waren sich in einer Abstimmungsrunde am Freitagvormittag, den 17. September darüber einig, dass die Umsetzung der 2G-Option nicht in allen Bereichen des Sports gleichermaßen praktikabel ist. Dies betrifft insbesondere große, vielfältig genutzte und frei zugängliche Sportanlagen, da die für die 2G-Option vorgegebenen Rahmenbedingungen hier nicht sicher gewährleistet werden können. Zudem würde der Ausschluss von ungeimpften Personen eine flächendeckende Umsetzung des Trainings- und Wettkampfbetrieb erheblich erschweren, da gerade im Jugendbereich (bei Jugendlichen über zwölf Jahren, die nicht unter die Ausnahmeregelung fallen) viele Spieler:innen betroffen wären. Aus Gründen der Praktikabilität empfiehlt der BFV seinen Mitgliedsvereinen daher, wie bisher die 3G-Regel anzuwenden. Eine Einführung der 2G-Regel auf öffentlichen Sportanlagen müsste vorab zwingend mit dem zuständigen Sportamt abgesprochen werden.

Mit Einführung der neuen Verordnung sind somit folgende Punkte für den Sport im Freien (outdoor) zu beachten:

  • Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands bei der Sportausübung weiterhin erlaubt. Bei der Nutzung der Umkleiden, Duschen und sonstigen Funktionsräume gelten jedoch weiterhin die Abstandsregeln und die Maskenpflicht (siehe unten).
  • Die Testpflicht im Trainingsbetrieb im Freien bleibt für alle Altersklassen weiterhin aufgehoben.
  • Für Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe im Freien gilt ab 100 Personen auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel).
  • Kinder bis sechs Jahre sowie Schüler:innen, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von der Testpflicht unabhängig ihres Alters grundsätzlich befreit.
  • Alternativ besteht die Option, die Nutzung von Sportanlagen einschließlich der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen unter die 2G-Bedingung (Zugang nur für Geimpfte und Genesene – gilt für alle Anwesenden) zu stellen. Dies muss jedoch zwingend vorab mit dem zuständigen Sportamt abgesprochen werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands sowie zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Vereine/Ausrichter tragen die Verantwortung für die durchgehende Einhaltung der 2G-Vorgaben.
  • Eine Ausnahme von der 2G-Regel besteht für Kinder unter zwölf Jahren, wenn sie negativ getestet sind. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Testpflicht ebenso ausgenommen wie Schüler:innen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden.
  • Duschen und Kabinen können gemäß den jeweiligen Vorgaben zu Personenobergrenzen und Hygienevorschriften genutzt werden (Übersicht der Kabinen- und Duschraumnutzung auf Berlins Sportanlagen). Die Räumlichkeiten sind nach dem Umziehen umgehend zu verlassen, ein längeres Verweilen ist nicht zulässig (keine Besprechungen, Feierlichkeiten, etc.). Unter 3G-Bedingungen sind die bekannten AHA-Regeln (insbesondere Maskenpflicht und Abstandsregeln) einzuhalten.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung wird die Dokumentation aller Anwesenden dringend empfohlen. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).

Folgende Punkte sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen ist zulässig, wenn alle Beteiligten negativ getestet, vollständig geimpft oder genesen (3G-Regel) sind. Die Pflicht zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises gilt für alle Anwesenden (auch Zuschauer:innen).
  • Die Testpflicht gilt nicht für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Spieler:innen der Profiligen sowie Berufssportler:innen.
  • Kinder bis sechs Jahre sowie Schüler:innen, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von der Testpflicht unabhängig ihres Alters grundsätzlich befreit.
  • In gedeckten Sportanlagen ist, außer während der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Alternativ besteht die Option, die Nutzung von gedeckten Sportanlagen einschließlich der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen unter die 2G-Bedingung (Zugang nur für Geimpfte und Genesene – gilt für alle Anwesenden) zu stellen. Dies muss jedoch zwingend vorab mit dem zuständigen Sportamt abgesprochen werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands sowie zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Vereine/Ausrichter tragen die Verantwortung für die durchgehende Einhaltung der 2G-Vorgaben.
  • Eine Ausnahme von der 2G-Regel besteht für Kinder unter zwölf Jahren, wenn sie negativ getestet sind. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Testpflicht ebenso ausgenommen wie Schüler:innen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden.
  • Bei der Nutzung den gedeckten Sportanlagen ist eine Anwesenheitsdokumentation zwingend vorgeschrieben.

Die gesamte Verordnung ist nach der Veröffentlichung hier nachzulesen: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

BFV Service-App

Die BFV Service-App ist ein kostenloses Tool zur digitalen Personenerfassung. Die Anwendung soll den Berliner Fußballvereinen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte und gemäß der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Kontaktnachverfolgung von Sportler:innen, Zuschauer:innen und Vereinsangehörigen so einfach wie möglich machen.

Weitere Informationen zur App und zur Einrichtung sind hier zu finden: BFV Service-App