Änderung der Infektionsschutzverordnung

Für Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe im Freien gilt nun ab 100 Personen auf der Sportanlage die 3G-Regel. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Am 20. August tritt die vierte Änderungsverordnung der dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Kraft, die in Teilen auch den Sport betrifft.

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 17. August die vierte Änderungsverordnung der dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese tritt am Freitag, den 20. August 2021 in Kraft und gilt vorerst bis zum 17. September 2021. Darin wird unter anderem die Personenzahl, an welche die Testpflicht bei Veranstaltungen geknüpft ist, angepasst. Schüler:innen werden generell von der Vorgabe, negativ getestet zu sein, ausgenommen.

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport im Freien (outdoor) zu beachten:

  • Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands weiterhin erlaubt.
  • Die Testpflicht im Trainingsbetrieb im Freien bleibt für alle Altersklassen weiterhin aufgehoben.
  • Für Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe im Freien gilt nun ab 100 Personen auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel).
  • Kinder bis sechs Jahre sowie Schüler:innen, die Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 besuchen, sind von der Testpflicht unabhängig ihres Alters grundsätzlich befreit.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 zeitgleich anwesenden Personen ist höchstens eine Auslastung von 50 Prozent der Höchstkapazität zulässig. In keinem Fall darf die Zulassung mehr als 25 000 zeitgleich anwesende Personen umfassen.
  • Duschen und Kabinen können gemäß den jeweiligen Vorgaben zu Personenobergrenzen und Hygienevorschriften genutzt werden (Übersicht der Kabinen- und Duschraumnutzung auf Berlins Sportanlagen). Die Räumlichkeiten sind nach dem Umziehen umgehend zu verlassen, ein längeres Verweilen ist nicht zulässig (keine Besprechungen, Feierlichkeiten, etc.). Die bekannten AHA-Regeln sind einzuhalten.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung wird die Dokumentation aller Anwesenden dringend empfohlen. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, wenn alle Beteiligten negativ getestet, vollständig geimpft oder genesen (3G-Regel) sind. Die Pflicht zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises gilt für alle Anwesenden (auch Zuschauer:innen).
  • Die Testpflicht gilt nicht für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Spieler:innen der Profiligen sowie Berufssportler:innen.
  • Kinder bis sechs Jahre sowie Schüler:innen, die Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 besuchen, sind von der Testpflicht unabhängig ihres Alters grundsätzlich befreit.
  • In gedeckten Sportanlagen ist, außer während der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Eine Anwesenheitsdokumentation wird weiterhin empfohlen.

Die gesamte Verordnung ist hier nachzulesen: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Das aktualisierte Hygienekonzept zur Durchführung der Saison 2021/2022 ist hier zu finden: BFV-Hygienekonzept

BFV Service-App

Die BFV Service-App ist ein kostenloses Tool zur digitalen Personenerfassung. Die Anwendung soll den Berliner Fußballvereinen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte und gemäß der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Kontaktnachverfolgung von Sportler:innen, Zuschauer:innen und Vereinsangehörigen so einfach wie möglich machen.

Weitere Informationen zur App und zur Einrichtung sind hier zu finden: BFV Service-App