Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 11. Januar 2022 die Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am 15. Januar 2022 in Kraft und gilt vorerst bis zum 11. Februar 2022.
Die Sportausübung ist von den Änderungen nicht betroffen. Für den Trainings- und Spielbetrieb im Freien gelten damit weiterhin die 3G-Bedingungen, die zum 8. Dezember 2021 eingeführt wurden. Auch für die Nutzung von Funktionsgebäuden ergeben sich vorerst keine neuen Regelungen. Anpassungen gibt es hinsichtlich der Vorschriften für Zuschauer:innen.
Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport im Freien (outdoor) zu beachten:
- Die Sportausübung im Freien (sowohl Trainings- als auch Wettkampfbetrieb) ist bei Unterschreitung des Mindestabstands (bei Mannschaftssportarten wie Fußball der Fall) nur unter der 3G-Bedingung (geimpft, genesen oder getestet) zulässig. Für die Kontrolle der Nachweise sind die Vereine verantwortlich.
- Für das Betreten und die Nutzung von sanitären Anlagen und von Funktionsgebäuden (alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage gilt weiterhin die 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine zusätzliche Testpflicht besteht nicht. Die Mindestabstände sollten möglichst eingehalten werden.
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regelung für Innenräume ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
- Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler:innenausweis wird als Nachweis anerkannt – außer während der Ferien), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
- Für Übungsleitende (Trainer:innen) gelten die Regelungen wie für Personal (§9 Abs. 2 Nr. 2). Mit negativer Testung (muss für jeden Tag des Arbeitseinsatzes neu vorgelegt und vom Verein dokumentiert werden) dürfen Übungsleitende die Funktionsgebäude auf Sportanlagen betreten, wenn Sie unter §9 Abs. 2 Nr. 2 fallen. Sonstige ehrenamtlich tätige Personen – z.B. Betreuer:innen, Eltern, Ballkinder etc.– fallen nicht unter diese Regelung. Für diese gilt die 2G-Regel.
- Toiletten, die über einen direkten Zugang vom Außenbereich einer Sportanlage (kein Betreten eines Durchgangs oder Funktionsgebäude zum Betreten notwendig) betreten werden können, fallen nicht unter die erweiterten 2G-Bedingungen. Sie können auch ohne das Erbringen eines Nachweises betreten werden. Es gilt allerdings die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
- Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).
- Für Veranstaltungen im Freien (inklusive sportlicher Wettkämpfe) gilt ab 10 bis maximal 1.000 zeitgleich anwesende Personen (inklusive Zuschauer:innen) auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel).
- Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 höchstens jedoch mit bis zu 3.000 anwesenden Personen dürfen nur unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden. Eingelassene müssen außerhalb ihres festen Platzes eine FFP2-Maske tragen. Der Mindestabstand kann nur dann unterschritten werden, wenn alle anwesenden Besucher:innen negativ getestet sind (2G-plus).
Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:
- Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen (hier ist nicht die Nutzung eines Funktionsgebäudes gemeint) ist nur unter der 2Gplus-Bedingung zulässig. Das heißt: Nur für Geimpfte und Genesene mit der Zusatzbedingung ein aktuelles, negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorzulegen.
- Für alle weiteren Anwesenden in gedeckten Sportanlagen, die nicht an der Sportausübung beteiligt sind (z. B. Zuschauer:innen), gilt neben der Pflicht zur Erbringung eines 2G-Nachweises auch eine Testpflicht. Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen. Die Booster-Impfung ersetzt diese Testpflicht nur für die Zuschauer:innen, wenn die Zuschauer räumlich, z.B. durch eine Tribüne, von den Sporttreibenden getrennt sind.
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
- Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler:innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
- Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Berufssportler:innen sowie Teilnehmende an ärztlich verordnetem Rehabilitationssport oder Funktionstraining in festen Gruppen von höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person sind von der 2G-Regel ausgenommen, wenn sie ein aktuelles, negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorlegen können.
- Abseits der Sportausübung gilt in den Betriebsräumen, die nicht der Sportausübung dienen, wie insbesondere Umkleideräume einschl. der sanitären Anlagen, grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
- Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).
- Bei Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 200 Personen zeitgleich anwesend sein. Werden die Vorgaben des Hygienerahmenkonzepts der zuständigen Senatsverwaltung - das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss -erfüllt, sind Veranstaltungen mit einer maximalen Personenobergrenze von 2.000 möglich. Personen, die eingelassen werden, müssen FFP2-Masken auch am festen Platz tragen.
Die gesamte Verordnung ist nach der Veröffentlichung hier nachzulesen: Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
BFV Service-App zur Anwesenheitsdokumentation
Die BFV Service-App ist ein kostenloses Tool zur digitalen Personenerfassung. Die Anwendung soll den Berliner Fußballvereinen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte und gemäß der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Kontaktnachverfolgung von Sportler:innen, Zuschauer:innen und Vereinsangehörigen so einfach wie möglich machen.
Weitere Informationen zur App und zur Einrichtung sind hier zu finden: BFV Service-App.