Sport im Freien ohne Personenbeschränkung erlaubt

Testspiele unter freiem Himmel und ohne Zuschauer:innen sind ab dem 4. Juni 2021 wieder möglich, wenn alle Beteiligten negativ getestet wurden. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Am 4. Juni tritt in Berlin eine neue Infektionsschutzverordnung in Kraft, die auch Lockerungen für den Sport beinhaltet.

Der Senat von Berlin hat sich in seiner Sitzung am 1. Juni 2021 auf weitere Änderungen in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verständigt. Die neue Verordnung gilt ab Freitag, den 4. Juni und beinhaltet auch Lockerungen für den organisierten Sport. Darin wird unter anderem die Personenbegrenzung für die Sportausübung im Freien aufgehoben. In geschlossenen Räumen darf zudem wieder trainiert werden, sofern eine Gruppengröße von zehn Personen nicht überschritten wird. Die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs (darunter fallen auch Testspiele) im Amateurbereich ist unter freiem Himmel und ohne Zuschauer:innen möglich.

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport unter freiem Himmel zu beachten:

  • Grundsätzlich darf Sport nur alleine oder mit insgesamt höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens fünf Haushalten kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen erfolgen. Diese Beschränkung gilt nicht für den Sport im Freien, soweit alle an der Sportausübung Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen im Sinne von § 6b negativ getestet sind.
  • Die Testpflicht gilt nicht für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Spieler:innen der Profiligen sowie Berufssportler:innen.
  • Auch Kinder bis einschließlich 14 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird. Bei Gruppen über 20 Personen gilt für alle Teilnehmenden eine Testpflicht.
  • Von der Testpflicht befreit sind zudem Personen, die einen vollständigen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorweisen können.
  • Wettkämpfe im Freien (somit auch Testspiele) sind zulässig, soweit sie im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfinden und alle an der Sportausübung Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen und des Funktionspersonals im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Schulpflichtige Kinder- und Jugendliche sind von der Testpflicht befreit.
  • Zuschauer:innen sind im Wettkampfbetrieb (gilt auch für Testspiele) nicht gestattet.
  • Duschen und Kabinen können gemäß den jeweiligen Vorgaben zu Personenobergrenzen und Hygienevorschriften genutzt werden (Übersicht der Kabinen- und Duschraumnutzung auf Berlins Sportanlagen). Die Räumlichkeiten sind nach dem Umziehen umgehend zu verlassen, ein längeres Verweilen ist nicht zulässig (keine Besprechungen, Feierlichkeiten, etc.). Die bekannten AHA-Regeln sind einzuhalten.
  • Auch die Dokumentation der Anwesenden sowie die strikte Umsetzung der gelten Schutz- und Hygienekonzepte sind zu gewährleisten. Verstöße sind dem Verband zu melden.

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung in geschlossenen Räumen ist für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Spieler:innen der Profiligen sowie Berufssportler:innen zulässig.
  • Die Sportausübung in geschlossenen Räumen ist für Einzelpersonen und Gruppen bis maximal zehn Personen erlaubt, die sämtlich im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Schulpflichtige Kinder- und Jugendliche sind von der Testpflicht befreit.
  • Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen in festen Gruppen von maximal 20 Personen zuzüglich einer Betreuungsperson in geschlossenen Räumen Sport ausüben. Die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b negativ getestet sein.
  • Pro seperatem Hallenteil ist eine 10er Gruppe (bzw. eine 20er Gruppe bei Kindern bis 14 Jahre) zugelassen. Die Gruppen dürfen sich nicht vermischen.
  • Auch bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen ist die Umsetzung der geltenden Schutz- und Hygienekonzepte zwingend zu gewährleisten. Zuschauer:innen (mit Ausnahme von Betreuungspersonen) sind nicht erlaubt.

Sondernutzungszeiten von Sportanlagen in den Ferienzeiten können bei den zuständigen Sportämtern beantragt werden. Eine Genehmigung erfolgt nach individueller Prüfung.

Anders als bspw. bei kulturellen Veranstaltungen ist bei der Sportausübung keine Abstands- bzw. Maskenpflicht durchsetzbar. Aus diesem Grund besteht bis auf weiteres eine Testpflicht für Personen über 14 Jahre. Der BFV hat beim Berliner Senat angeregt, eine mögliche Aufhebung von Pflichttestungen im Sport in die Beratungen über weitere Lockerungen einfließen zu lassen. Der nächste Öffnungsschritt ist für den 18. Juni 2021 vorgesehen, sofern sich die positive Entwicklung des Infektionsgeschehens fortsetzt.

Die gesamte Verordnung ist nach der Veröffentlichung hier nachzulesen: Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

BFV-Hygienekonzept zur Durchführung von Testspielen (Download-PDF)

BFV Service-App

Die BFV Service-App ist ein kostenloses Tool zur digitalen Personenerfassung. Die Anwendung soll den Berliner Fußballvereinen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte und gemäß der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Kontaktnachverfolgung von Sportler:innen, Zuschauer:innen und Vereinsangehörigen so einfach wie möglich machen.

Weitere Informationen zur App und zur Einrichtung sind hier zu finden: BFV Service-App