Arbeits-Verbandstag: Anträge im Bereich Spielbetrieb

Einige Anträge, die am 25. November zur Abstimmung stehen, werden bei Annahme durch die Delegierten ab nächster Saison Einfluss auf den Spielbetrieb nehmen. Foto: sr pictures Sandra Ritschel.

Im vierten Teil seiner Info-Reihe gibt der BFV einen Überblick über Anträge, die sich an die Spiel- sowie die Meldeordnung richten.

Am Samstag, den 25. November 2023 findet ab 9:30 Uhr der BFV-Arbeits-Verbandstag in der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Berlin-Schöneberg (Hauptstraße 125A, 10827 Berlin) statt. Anlässlich der Veranstaltung fasst der BFV in einer kleinen Artikel-Serie die wichtigsten Informationen und Anträge übersichtlich zusammen.   

Für Fragen zum Arbeits-Verbandstag steht die E-Mail-Adresse verbandstag@berlinerfv.de zur Verfügung. 

Beschränkung des Aufstiegsverzichts und Anpassung im Spielrecht divers geplant

Ein Antrag (Nr. 19) der spielleitenden Ausschüsse an die Spielordnung sieht vor, dass Mannschaften nicht mehr in zwei aufeinanderfolgenden Saisons von einem Verzicht auf das Aufstiegsrecht Gebrauch machen können. So soll mittelfristig ein faireres Kräfteverhältnis in den Ligen erreicht werden, indem starke Mannschaften, die sonst über Jahre ihre Spielklasse dominieren, entsprechend aufsteigen. 

Ein weiterer Antrag an den Arbeits-Verbandstag (Antrag Nr. 23 an die Meldeordnung) betrifft das Spielrecht divers, das der BFV 2019 als erster Landesverband eingeführt hatte, und das dem DFB als Vorbild für die Einführung einer bundesweiten Regelung zur Saison 2022/2023 diente. Bisher durfte in Berlin pro Pflichtspiel und Team eine Person, die sich einer geschlechtsangleichenden Maßnahme unterzogen hat, eingesetzt werden. Entsprechend der aktuellen DFB-Regelung soll die Zahl der Personen künftig nicht mehr begrenzt werden. 

Meldewesen: Gebührenanpassung sowie Rechtssicherheit bei der Vereinsabmeldung

Des Weiteren sieht ein Antrag an die Meldeordnung (Nr. 29) eine Anpassung von Gebühren vor. Entfallen sollen die Pass-Gebühren für passive Mitglieder, da für diese keine Pässe mehr ausgestellt werden. Um die bereits in der Praxis angewandten digitalen Prozesse im Meldewesen weiter zu stärken, soll zudem eine erhöhte, bzw. eine zusätzliche, Aufwandsgebühr für die manuelle Bearbeitung von Anträgen erhoben werden, welche auch elektronisch hätte erfolgen können. 

Darüber hinaus ist ein neuer Paragraph in der Meldeordnung geplant (Antrag Nr. 30), der Spieler:innen die Möglichkeit einer rechtssicheren Beendigung des Spielrechts bei ihrem Verein geben soll. So soll die Abmeldung des:der Spieler:in künftig auch durch den BFV erfolgen können. Dabei legt der:die Spieler:in in der BFV-Geschäftsstelle seinen:ihren Identitätsnachweis vor und bestätigt schriftlich den Wunsch auf Abmeldung. Der abgebende Verein wird anschließend per BFV-Mail von dieser Abmeldung in Kenntnis gesetzt. So sollen Unsicherheiten bezüglich der Rechtssicherheit einer Abmeldung des Spielrechts vermieden werden. Die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft kann aber auch weiterhin nicht durch den BFV vorgenommen werden, da sie den Kündigungsregularien der Satzung bzw. Ordnung des jeweiligen Vereins unterliegt. 

Neufassung der Spielordnung

Die spielleitenden Ausschüsse streben mit einem gemeinsamen Antrag eine umfangreiche Neufassung der Spielordnung (SpO) an. Diese soll bei Annahme durch die Stimmberechtigten im Wesentlichen nachfolgenden Änderungen mit sich bringen: 

  • Genauere Definition der spielleitenden Stellen (z.B. sollen durch das Präsidium hauptamtliche BFV-Mitarbeitende als spielleitende Stelle berufen werden können und somit über Rechte und Pflichten von Staffelleitungen verfügen; siehe Antrag Nr. 18 an die SpO §2) 

  • Anpassung, dass vorhandene Sanktionen bei dauerhaftem Nichterfüllen des Schiedsrichter:innen-Soll/Ist zusätzlich zur Gebühr fällig werden können (SpO §3, 10.) 

  • Präzisierte Definierung der Lizenzpflicht für Trainer:innen (Festlegung der Spielklassen und Fristen, Ausnahme bei Aufstieg; SpO §3a) 

  • Anpassung Spielberechtigung bei Freundschaftsspielen (Spieler:innen, die mindestens Mitglied in einem Verein des BFV oder anderen DFB-Landesverbands sind, sind spielberechtigt. Trifft dies nicht zu, übernimmt der einsetzende Verein die Haftung; SpO §6, 1.) 

  • Möglichkeit des Spielabbruchs bei Umwelteinflüssen durch Ausrichter oder auf Hinweis von spielleitenden Stellen, wenn kein:e Schiedsrichter:in eingesetzt ist (SpO §8, §17) 

  • Wegfall der Meldepflicht für Werbung auf der Spielkleidung gegenüber dem BFV (SpO §11, 4.) 

  • Wegfall der Möglichkeit zum Nachtragen von Spieler:innen im Spielbericht (SpO §14, 3.) 

  • Mögliche Gebühren für Anträge auf Spielumlegungen werden von antragstellendem Verein bezahlt; Widerspruch gegen Antrag auf Spielumlegung innerhalb von 72 Stunden möglich (SpO §18) 

  • Schaffung der Möglichkeit, Staffeln nach Saisonbeginn umzugestalten, wenn in den ersten drei Spielwochen zu viele Mannschaften aus dem Spielbetrieb ausscheiden; Klarstellung, dass bei Streichung die folgende Mannschaft des Vereines aufrückt (SpO §24) 

  • Anpassung der Anzahl der Auf- und Abstiegsplätze (SpO §25) 

  • Ordnungsstrafen können im Auftrag der spielleitenden Stelle auch von hauptamtlichen BFV-Mitarbeitenden ausgesprochen werden (SpO §32) 

  • Allgemein: Im Sinne der Gleichberechtigung eine flächendeckende Aufnahme weiblicher Formulierungen in der Spielordnung 

Für Details zu allen gestellten Anträgen kann das vollständige Antragsdokument eingesehen werden. 

Alle vollständigen Anträge 

Alle Informationen zum Arbeits-Verbandstag 

Artikel Nr. 1 der Serie: Info-Reihe startet 

Artikel Nr. 2 der Serie: Anträge zur Verbandsstruktur 

Artikel Nr. 3 der Serie: Compliance, Medienrecht & Finanzen 

 

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