Das bedeutet die neue Infektionsschutzverordnung

Die Sportausübung unter freiem Himmel ist von den Änderungen nicht betroffen. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Am 27. November treten weitere Änderungen der Infektionsschutzverordnung in Kraft – die Sportausübung unter freiem Himmel ist davon nicht betroffen.

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 23. November 2021 die Elfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am Samstag, den 27. November in Kraft und beinhaltet weitere Ausweitungen der 2G-Regeln in Berlin. Während die Infektionsschutzmaßnahmen für die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen weiter verschärft werden, sind die Sportausübung unter freiem Himmel sowie die Nutzung von Funktionsgebäuden wie Umkleidekabinen von den Änderungen nicht betroffen. Der Freiluftspielbetrieb des BFV wird somit vorerst ohne weitere Einschränkungen fortgeführt. Alle Innenräume auf den Sportanlagen (inklusive Umkleidekabinen) können unter 2G-Bedingungen und dem Tragen einer medizinischen Maske betreten werden, eine zusätzliche Testpflicht besteht nicht.

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport im Freien (outdoor) zu beachten:

  • Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands bei der Sportausübung weiterhin ohne Nachweis von Impfung/Test erlaubt.
  • Für das Betreten von Funktionsgebäuden (alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage gilt eine 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine zusätzliche Testpflicht besteht nicht. Die Mindestabstände sollten möglichst eingehalten werden.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regelung ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler:innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Für Übungsleitende gilt, wie für Personal, dass sie mit negativer Testung (muss für jeden Tag des Arbeitseinsatzes neu vorgelegt und dokumentiert werden) ebenfalls unter die 2G-Regel fallen und somit die Funktionsgebäude auf Sportanlagen betreten dürfen.
  • Toiletten, die über einen direkten Zugang vom Außenbereich einer Sportanlage (kein Betreten eines Durchgangs oder Funktionsgebäude zum Betreten notwendig) betreten werden können, fallen nicht unter die erweiterten 2G-Bedingungen. Sie können auch ohne das Erbringen eines Nachweises betreten werden. Es gilt allerdings die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).
  • Für Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe im Freien gilt ab 100 Personen auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel).
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 zeitgleich anwesenden Personen müssen durch die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung zugelassen werden.
  • Grundsätzlich besteht die Option, die Nutzung von Freiluft-Sportanlagen einschließlich der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen unter die 2G-Bedingung (Zugang nur für Geimpfte und Genesene – gilt für alle Anwesenden) zu stellen. Dies muss jedoch zwingend vorab mit dem zuständigen Sportamt abgesprochen werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt weiterhin abseits der Sportausübung. Die Vereine/Ausrichter tragen die Verantwortung für die durchgehende Einhaltung der 2G-Vorgaben. Teilnehmende an sportlichen Wettkämpfen sind von den 2G-Vorgaben ausgenommen, sofern sie einen negativen Test vorweisen können.

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen (hier ist nicht die Nutzung eines Funktionsgebäudes gemeint) ist künftig nur unter der 2Gplus-Bedingung zulässig. Das heißt: Nur für Geimpfte und Genesene mit der Zusatzbedingung, den Mindestabstand einzuhalten (im Hallenfußball praktisch nicht möglich) oder – wenn dieser nicht eingehalten werden kann – ein aktuelles, negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorzulegen.
  • Für alle weiteren Anwesenden in gedeckten Sportanlagen, die nicht an der Sportausübung beteiligt sind (z. B. Zuschauer:innen), gilt die Pflicht zur Erbringung eines 2G-Nachweises. Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler:innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Abseits der Sportausübung gilt in den Betriebsräumen, die nicht der Sportausübung dienen, wie insbesondere Umkleideräume einschl. der sanitären Anlagen, grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).

Die gesamte Verordnung ist nach der Veröffentlichung hier nachzulesen: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Fragen, welche die praktische Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung betreffen, sammelt und beantwortet der BFV in folgendem Dokument: Corona-FAQ (Stand: 26. November 2021)

Aktuellste News