Das bedeutet die neue Infektionsschutzverordnung

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ist die Sportausübung im Freien wieder gänzlich ohne Beschränkungen zulässig. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Am 4. März treten in Berlin Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft, die Lockerungen für den Sport beinhalten.

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 1. März 2022 die Siebte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am Freitag, den 4. März 2022 in Kraft und beinhaltet auch einige Lockerungen für den Sport.

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ist die Sportausübung im Freien wieder gänzlich ohne Beschränkungen zulässig (kein 3G-Nachweis mehr erforderlich). Für den Zutritt zu Funktionsgebäuden (alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen) muss jedoch der 3G-Status nachgewiesen werden. Die bislang für den Sport in gedeckten Sportanlagen geltenden 2G-plus-Bedingungen werden von der 3G-Regelung abgelöst.

Eine Übersicht zu den neuen Nachweispflichten im Sport ist hier einsehbar: Infografik Infektionsschutzmaßnahmen im Sport

Folgende Punkte sind für den Sport im Freien (outdoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung im Freien (sowohl Trainings- als auch Wettkampfbetrieb) ist gänzlich ohne Beschränkungen zulässig (kein Nachweis mehr erforderlich).
  • Für das Betreten und die Nutzung von Funktionsgebäuden (alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage gilt die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, gilt der Schüler:innenausweis als anerkannter Nachweis des 3G-Status. Dies gilt allerdings nicht während der Ferienzeiten. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Toiletten, die über einen direkten Zugang vom Außenbereich einer Sportanlage (kein Betreten eines Durchgangs oder Funktionsgebäude zum Betreten notwendig) betreten werden können, fallen nicht unter die 3G-Bedingungen. Sie können auch ohne das Erbringen eines Nachweises betreten werden. Es gilt allerdings die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Veranstaltungen im Freien (inklusive sportlicher Wettkämpfe) bis maximal 1.000 zeitgleich anwesenden Personen (inklusive Zuschauer:innen) auf der Sportanlage sind ohne Nachweispflicht zugänglich. Es gilt jedoch die Abstandsregel und die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske.
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 höchstens jedoch mit bis zu 2.000 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter 3G-Bedingungen durchgeführt werden. Eingelassene müssen auch am festen Platz eine FFP2-Maske tragen.
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 anwesenden Personen dürfen nur unter 2G-Bedingungen zuzüglich Test (gemäß § 9a) durchgeführt werden. Die Kapazität der jeweiligen Sportstätte darf dabei nur zu maximal 75 Prozent ausgelastet sein. Eingelassene müssen auch am festen Platz eine FFP2-Maske tragen.

Folgende Punkte sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:

  • Alle Anwesenden in gedeckten Sportanlagen (hier ist nicht die Nutzung eines Funktionsgebäudes gemeint) müssen die 3G-Bedingung (Geimpft, Genesen oder Getestet) erfüllen.
  • Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, gilt der Schüler:innenausweis als anerkannter Nachweis des 3G-Status. Dies gilt allerdings nicht während der Ferienzeiten. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Abseits der Sportausübung gilt in gedeckten Sportanlagen grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Bei Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen bis maximal 200 zeitgleich anwesenden Personen gilt neben der 3G-Bedingung auch die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske. Es muss zudem eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit vorhanden sein (gemäß Anlage 3 Teil 1 der InfSchMV).
  • Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen mit mehr als 200, maximal jedoch 2.000, zeitgleich anwesenden Personen sind zusätzlich zur 3G-Bedingung und der Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske nur möglich, wenn die Sportstätte eine ausreichende maschinelle Belüftungsmöglichkeit bietet (gemäß Anlage 3 Teil 2 der InfSchMV).
  • Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen mit mehr als 2.000 zeitgleich anwesenden Personen sind nur unter der 2G-Bedingung zuzüglich Test (gemäß § 9a) und der Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske möglich. Die Kapazität der jeweiligen Sportstätte darf dabei nur zu maximal 60 Prozent ausgelastet sein und eine ausreichende maschinelle Belüftungsmöglichkeit bieten (gemäß Anlage 3 Teil 2 der InfSchMV).

Die gesamte Verordnung ist nach der Veröffentlichung hier nachzulesen: Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung