Nachfolgend einige wichtige Informationen und Entscheidungen zum Themenbereich Steuern / Finanzen / Vereinsverwaltung.
Das Bundesministerium der Finanzenhat gemäß Schreiben vom 17. Juni 2011 die Vorschriften für Spendenbescheinigungen geändert. Ab sofort dürfen nur noch die neuen Spendenbescheinigungen verwendet werden.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Der LSB stellt dazu extra für Sportvereine angepasste Vordrucke zur Verfügung.
Ausführliche Informationen zum Thema Spenden finden Sie unter folgendem Link: Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen)
Unter folgenden Links erhalten sie die jeweiligen Bescheinigungen, bereitgestellt vom LSB:
Spendenbescheinigung-Barzuwendung
Der Landessportbund Berlin (LSB) hat für seine Mitglieder mit der Feuersozietät Berlin Brandenburg einen Haftpflicht- und Unfallvertrag abgeschlossen. Dieser ist vom 1.7.2011 bis 1.7.2016 gültig.
Empfänger von Hartz-IV-Leistungen werden auch in Zukunft durch ihre Tätigkeit in Sportvereinen und Verbänden finanziell nicht schlechter gestellt.
Zu diesem Entschluss kam der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat bei der Neufassung der Hartz-IV-Regelungen.
Hartz IV-Empfänger, die sich ehrenamtlich in einem Sportverein engagieren und dafür eine Aufwandsentschädigung von maximal 175 Euro erhalten, bekommen diese nicht auf ihren Regelsatz angerechnet.
Damit ist gewährleistet, dass auch leistungsberechtigte Personen ehrenamtlich tätig sein können, ohne Einbußen hinnehmen zu müssen.
DFB-Präsident Theo Zwanziger sieht in dieser Entscheidung einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Ehrenamts: „Durch die ursprünglich diskutierte Neuregelung hätte die Gefahr bestanden, dass Hartz-IV-Empfänger ihre ehrenamtliche Tätigkeit in den Vereinen und Verbänden einstellen. Dabei leisten diese Menschen dort einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft.“
Das Engagement im Sport ebnet oftmals den Weg zurück in die Beschäftigung, auch deswegen ist diese Entscheidung von großer Bedeutung.
Ursprünglich hatte der Gesetzesentwurf die Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für das Engagement in gemeinnützigen Vereinen und Verbänden vorgesehen. In der jetzigen Bestimmung aber bleiben Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von 175 Euro im Monat steuerfrei und werden nicht auf die Hartz IV-Sätze angerechnet.
Rechtsanwalt Prof. G. Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht, hat für den DFB und seine Landesverbände ein Informationsdokument zu diesem Thema erstellt. Dieses können Sie sich hier herunterladen: Übungsleitertätigkeit und Hartz IV
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurde rückwirkend zum 01.01.2007 die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt.
Auf dieser Grundlage kann für die Ausübung einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen Organisation eine steuerfreie Aufwandsentschädigung pro Jahr in Höhe von 500 € ausgezahlt werden. Diese Regelung haben gemeinnützige Vereine zum Anlass genommen, pauschale Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Pauschale Zahlungen an Vorstandsmitglieder sind aber nur zulässig, wenn dies in der Vereinssatzung ausdrücklich zugelassen ist. Vereine, die seit der Gesetzesänderung ohne satzungsmäßige Voraussetzung pauschale Zahlungen an ihren Vorstand geleistet haben, brauchen aber keine schädlichen Folgerungen für ihre Gemeinnützigkeit befürchten, wenn bis zum 31.12.2010 eine entsprechende Satzungsänderung erfolgt.
Zu zahlreichen Fragestellungen, insbesondere zur Umsetzung der satzungsmäßigen Voraussetzungen hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 25.11.2008, 22.04.2009 und 14.10.2009 Stellung genommen. Eine Mustersatzung und nähere Information hierzu stehen auf der Homepage des Landessportbund Berlin (Dienstleistung / Vereinsberatung) zur Verfügung.
Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit (PDF)
Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist grundsätzlich auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Dies gilt aber nicht, wenn pauschale Zahlungen erfolgen und diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich übersteigen. Mit der Frage „Erstattung von Telefonkosten“ hat sich eine Arbeitsgruppe beim DFB unter Vorsitz von Prof. Gerhard Geckle beschäftig und den Landesverbänden das Ergebnis mitgeteilt.
Die Arbeitsgruppe beim DFB hat sich auch mit der Frage der Versteuerung von Schiedsrichterspesen beschäftigt. Wir empfehlen deshalb, diesen Hinweis den Ihrem Verein angehörigen Schiedsrichtern zur Kenntnis zu geben.
Hinweise und Tipps für Finanzverantwortliche der BFV-Vereine
Dieser Leitfaden soll dem/der interessierten Vereinsvertreter/in einen leicht verständlichen Überblick über die wichtigsten Finanzthemen und deren rechtliche Grundlagen geben. Er informiert über die wesentlichen Finanzbeziehungen zum BFV, gleichwohl kann er die Satzung und Rechtsordnungen des BFV aber nicht ersetzen. Auskünfte erteilen Ihnen gerne auch die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFV im Referat Finanzen und Verwaltung sowie die Mitglieder im Finanzausschuss.
Hier finden Sie die Downloadversion.
Finanzordnung (FO)
In der FO sind die wesentlichen Regelungen in Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten des BFV und seiner Mitgliedsvereine verankert. Weitere Regelungen finden sich auch in den Anlagen zur Rechts- und Verfahrensordnung (RVO), sowie der Spiel- (SpO), Melde- (MO) und Jugendordnung (JO).
BFV-Vereinskonto (§ 11 FO)
Grundlage für den Zahlungsverkehr zwischen den Vereinen und dem BFV ist das sogenannte BFV-Vereinskonto. Auf diesem werden die Einnahmen und Ausgaben erfasst und die Zahlungsströme abgebildet. Die Kontoauszüge und die dazugehörigen Nachweise über Zuwendungsbescheide, Rechnungen, Beitrags- und Gebührenbescheide sowie Belastungsanzeigen über Ordnungsstrafen werden monatlich per BFV-Mail an die Vereine übersandt. Der Ausgleich der BFV-Vereinskonten muss gemäß § 11 Ziff. 1 FO innerhalb von drei Wochen erfolgen. Die meisten Vereine haben dem BFV ein Lastschriftmandat erteilt und brauchen sich nur um die erforderliche Deckung ihres Bankkontos zu kümmern. Damit werden Mahnungen vermieden, die zu Kosten (Mahngebühren und Zinsen) führen. Gegenüber Vereinen, die ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können gemäß § 11 Ziff. 3 FO Maßnahmen (Ausschluss vom Spielbetrieb, Punkteabzug usw.) durch das BFV-Präsidium ausgesprochen werden. Um derartige Sanktionen zu vermeiden, sollten sich die Vereine immer rechtzeitig mit den zuständigen Mitarbeitern des BFV in Verbindung setzen. So können durch rechtzeitige Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs oder einer Ratenzahlung Unannehmlichkeiten und unnötige Kosten vermieden werden.
Abkürzungen und Erläuterungen zum Vereinskontoauszug
Nachfolgend erhalten Sie zu den aufgelisteten Themengebieten weitere Informationen:
Der BFV unterstützt seit jeher die Jugendarbeit seiner Mitgliedsvereine, die die Sportförderungswürdigkeit besitzen. Die Zuwendungen aus DKLB-Mitteln müssen zweckgerecht verwendet und nachgewiesen werden. Die Überprüfung erfolgt durch die DKLB-Prüfer des Finanzausschusses. Sie sollten lediglich einige Hinweise beachten, die in den Allgemeinen und Besonderen Verwendungsrichtlinien zusammengestellt sind. Lassen Sie sich diese Vereinszuwendung nicht durch Nachlässigkeit entgehen und beachten Sie die maßgeblichen Termine, Fristen und Auflagen, die wir Ihnen im 2. Quartal des Jahres mit dem Zuwendungsbescheid bekanntgeben. Leider gibt es immer noch Vereine, die durch Versäumnisse diese Zuwendungen nicht in Anspruch nehmen können und schlimmstenfalls sanktioniert werden müssen.
a.) Mitgliederstatistik (§ 1 II MO)
Die Abgabe der Mitgliederstatistik (Stichtag zum 01.01.) hat spätestens bis zur 1. Januarwoche zu erfolgen. Bei nicht fristgerechter Abgabe der Mitgliederstatistik werden Ordnungsstrafen fällig. Die Mitgliederstatistik kann zudem jederzeit über PassOnline gepflegt werden.
b.) Mannschaftsmeldungen (§ 3 SpO)
Die Mannschaftsmeldung hat bis Ende Juni über den DFBnet-Meldebogen zu erfolgen. Bei nicht fristgerechter Abgabe der Mannschaftsmeldung drohen dem Verein Sanktionen von einer Geldstrafe bis hin zur Strafversetzung in die unterste Spielklasse.
Über den Landessportbund erhalten Vereine mit Sportförderungswürdigkeit jährlich Zuschüsse für ihre lizenzierten Übungsleiter. Näheres regelt der LSB in den Richtlinien für die „Bezuschussung von Übungsleitern“. Zudem ist auch die Förderung von Investitionsmaßnahmen möglich. Für weitere Informationen zum Thema „Investitionsförderung“ wenden Sie sich bitte an den LSB Berlin (Herr Hahn). Weitere Voraussetzung für den Erhalt von öffentlichen Zuwendungen ist seit kurzem die Registrierung des Vereins in der Transparenzdatenbank Berlin.
Seit einiger Zeit steht auch hier das DFBnet-Modul PassOnline zur Verfügung, mit dem die Beantragung von Spielrechten auch online abgewickelt werden kann. Natürlich stehen den Vereinen für diese nicht einfache Materie weiterhin die Fachleute in der Meldestelle bereit. Die Gebühren für das Pass-und Meldewesen einschließlich der Ordnungsstrafen sind in der Anlage 1 zur MO geregelt. Eine besondere Dienstleistung des BFV im Zusammenhang mit dem Vereinswechsel von Spielern bei rückständigen Vereinsbeiträgen ist in § 3 MO geregelt.
Vereine müssen für jede am Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft Schiedsrichter (SR) stellen (siehe § 3 Ziff. 10 SpO). Daraus resultiert für jeden Verein ein Schiedsrichter-Soll, das zweimal im Jahr (Stichtage 31.12. und 30.06.) vom Schiedsrichter-Ausschuss ermittelt wird, worauf das Schiedsrichter-Ist des Vereins angerechnet wird. Für jeden fehlenden SR wird eine Gebühr berechnet und für jeden überzähligen SR ein Bonus gewährt. Der daraus resultierende Saldo wird halbjährlich dem Vereinskonto belastet bzw. gutgeschrieben. Für viele Vereine, die derzeit nur wenige oder keinen SR stellen, ist diese regelmäßige Gebühr eine erhebliche Belastung.
Im Amateurbereich werden Spielabgaben nur für die Berlin-Liga, den Landespokal der 1. Herrenmannschaften und Freundschaftsspiele erhoben, allerdings auch nur wenn die Spieleinnahmen bestimmte Grenzen übersteigen (§ 10 Ziff. 3 FO). In diesen Fällen sind Spielabrechnungen innerhalb von 14 Tagen einzureichen und die Spielabgaben abzurechnen (§ 13 Ziff. 3 FO). Die Grundsätze für die Spielabrechnungen sind in § 14 FO geregelt.
Die Organisation des Spielbetriebs wird über das entsprechende DFBnet-Modul SpielberichtOnline abgewickelt. Grundsätzlich entstehen hier für die Vereine keine Kosten und Gebühren, es drohen aber Strafen bei der Nichteinhaltung von Auflagen.
a.) Spielbericht (manuell und elektronisch) (§ 14 SpO)
Vor Spielbeginn ist der Heimverein dazu verpflichtet, einen Spielbericht unter Verwendung des amtlichen Spielberichtsformulars zu fertigen. Mit Hilfe der Applikation DFBnet-Spielbericht besteht in bestimmten Spielklassen die Pflicht, den Spielbericht digital anzufertigen.
b.) Spielumlegungen (§ 17 Ziff. 14, 15 und 16 SpO)
Ab dem 01.07.2014 muss eine Spielumlegung Online im DFBnet beantragt werden. Sofern der Antrag 21 Tage vor dem eigentlichen Spiel erfolgt, fällt keine Bearbeitungsgebühr an. Wird die Frist nicht eingehalten, fallen Bearbeitungsgebühren in Höhe von EUR 10,00 an.
c.) Zurückziehung von Mannschaften
Die Kosten für die Zurückziehung einer Mannschaft nach dem ersten Pflichtspieltag betragen im Erwachsenenbereich EUR 120,00 (Anlage 1 zur SpO) und im Jugendbereich EUR 60,00. (Gebührenliste JO)
d.) Ergebniseingabe (§ 11 Ziff. 3 SpO)
Der Heimverein ist verpflichtet, die Spielergebnisse der Pflichtspiele aller Spielklassen und Mannschaften in das Online-Dienst-System DFBnet einzupflegen. Eine verspätete oder Nichtabgabe von Spielergebnissen wird mit einer Ordnungsstrafe belegt.
e.) Nichtantritt (§ 17 Ziff. 8 SpO)
Kommt das angesetzte Pflichtspiel wegen Nichtantretens einer Mannschaft nicht zur Austragung, so hat die spielleitende Stelle nach dem Verschuldungsprinzip zu werten. Das Nichtantreten einer Mannschaft zieht Ordnungsstrafen und Fahrgeldersatzansprüche (Anlage 1 zur SpO) nach sich. (Siehe dazu auch § 13 Ziff. 6 und Ziff. 21 JO)
f.) Trikotwerbung
Gemäß § 10 Ziff. 4 SpO ist für Werbung auf der Spielkleidung von Spielern eine vorherige Zustimmung des BFV erforderlich. Hierfür sind die Allgemeinverbindlichen Vorschriftenüber die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung des DFB maßgebend. Zum Anfang jeder Saison wird das Meldeformular inkl. Infoschreiben zur Trikotwerbung via BFV-Mail an die Vereine versendet, welches vollständig ausgefüllt an den BFV zurückgesendet werden muss. Durch die Mitglieder der BFV-Gremien wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen gemäß der Spielordnung überprüft. Bitte beachten Sie, dass Werbung für private Wettanbieter gegenwärtig nicht genehmigt werden kann. Infolge des neuen Glücksspielstaatsvertrages können sich diesbezüglich zukünftig Änderungen ergeben, über deren Entwicklung wir Sie rechtzeitig informieren werden.
Die Mitgliedschaft im BFV setzt die Sportförderungswürdigkeit Ihres Vereins voraus. Die Sportförderungswürdigkeit ist im Sportförderungsgesetz geregelt und Grundvoraussetzung für die kostenfreie Nutzung von landeseigenen Sportanlagen, den Erhalt öffentlicher Zuwendungen (z.B. Jugendausschüttungen aus DKLB-Mitteln) bzw. die Inanspruchnahme anderer Zuwendungen und Vergünstigungen. Eine elementare Voraussetzung für die Sportförderungswürdigkeit ist die steuerliche Gemeinnützigkeit Ihres Vereins. Eine weitere Voraussetzung für die Sportförderungswürdigkeit Ihres Vereins stellt die ordnungsgemäße Geschäftsführung dar.
Über die steuerliche Gemeinnützigkeit Ihres Vereins entscheidet das in Berlin zuständige Finanzamt für Körperschaften I. Das Finanzamt erteilt Ihrem Verein nach Eingang der entsprechenden Steuererklärungen einen sogenannten Freistellungsbescheid bzw. Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Dieser Bescheid ist Voraussetzung für die Erlangung der Sportförderungswürdigkeit Ihres Vereins und Voraussetzung für die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen (z.B. Spenden, ermäßigter Steuersatz bei der Umsatzsteuer, Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtsfreibetrag usw.). Den Nachweis über die Gemeinnützigkeit müssen Sie deshalb auch gegenüber dem BFV und dem LSB durch Vorlage der Freistellungsbescheide führen, denn eine fehlende Gemeinnützigkeit führt zu erheblichen Nachteilen. In diesem Fall müssen Beiträge, Gebühren und Strafen in doppelter Höhe erhoben werden (§ 17 Ziff. 1 FO). Daneben droht bei rückwirkender Aberkennung der Gemeinnützigkeit auch die Rückforderung von bereits erhaltenen DKLB-Mitteln und anderen öffentlichen Zuwendungen (z.B. Darlehen aus Förderprogrammen).
Der Verbandsbeitrag setzt sich aus einem einheitlichen Grundbeitrag (EUR 130,00 / fällig zum 01.07.) und spielklassenbezogenen Mannschaftsbeiträgen (Anlage 1 zur FO) zusammen. Die Mannschaftsbeiträge werden zweimal jährlich jeweils hälftig zum 30.09. (Hinrunde) und zum 31.03. des Folgejahres (Rückrunde) erhoben. Diese neue Beitragsregelung wurde auf dem Verbandstag 2013 beschlossen. Für den Zeitraum ab 01.07.2014 (Saison 2014/2015) bis 01.07.2016 (Saison 2016/2017) gilt für die Mannschaftsbeiträge eine gestaffelte Übergangsregelung. (§ 10 Ziff. 2 FO)
Gemäß Abschnitt § 8 Ehrenordnung erhalten Vereine für ihre Vereinsjubiläen eine Geldzuwendung. Für bestimmte Jubiläumsspiele (Ausnahme: 25-jähriges Jubiläum) werden auch keine Spielabgaben erhoben (§ 10 Ziff. 3f FO).
Hier bietet der BFV im Rahmen seiner Qualifizierung jährlich zwei Seminare an. Im Frühjahr werden Anfänger und Neueinsteiger in die Grundlagen des Vereinssteuerrechts, Buchführung, Beitragsmanagement etc. eingewiesen. Im Herbst können sich Interessierte mit Grundkenntnissen über weitergehende steuerliche Themen informieren. Die Termine können Sie unserem Fortbildungsprogramm entnehmen.
Dieser Leitfaden soll fortlaufend ergänzt und damit auch verbessert werden. Ihre Hinweise und Anregungen nehmen die hauptamtlichen Mitarbeiter sowie Mitglieder des Finanzausschusses gerne entgegen.