Menschen mit Behinderung in den Verein aufzunehmen – sei es als Spieler:in, Betreuer:in, Trainer:in oder in einer anderen Rolle – bietet vielfältige Chancen. Die folgenden Hinweise und Tipps können bei der Implementierung eines inklusiven oder eines spezifischen Fußballangebots für Menschen mit Behinderung unterstützen und vor allem zeigen, welchen Mehrwert die Arbeit für Vereine hat.
Für Vereine
Für Spieler:innen
Natürlich stellen sich viele Vereine bei der Implementierung von inklusiven Fußballangeboten auch verschiedene organisatorische Fragen: Welche medizinischen Vorsorgemaßnahmen müssen getroffen werden? Was ist beim Thema Versicherungsschutz zu beachten? Und gibt es finanzielle Fördermöglichkeiten?
Diese und weitere Fragen werden in den folgenden Abschnitten thematisiert. Die Ansprechpersonen des Berliner Fußball-Verbandes stehen bei Fragen zur Verfügung und helfen beim Aufbau inklusiver Strukturen.
Der Berliner Fußball-Verband hat in seiner Jugendordnung (§8 Einteilung der Altersklassen) die Möglichkeit einer Rückstufung für Menschen mit Behinderung geschaffen. So wird allen Spieler:innen mit Behinderung in der G- bis E-Jugend, sowie in der D- bis A-Jugend unterhalb der Landesliga, die Beantragung eines Sonderspielrechts für die nächst niedrigere Altersklasse ermöglicht. Dies gilt für Spieler:innen, die als schwerbehindert (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) eingestuft sind oder bei denen eine vergleichbare Beeinträchtigung vorliegt. Die Möglichkeit zur Rückstufung ist auch gegeben, wenn eine entsprechende körperliche oder psychisch-geistige Entwicklungsverzögerung vorliegt. In allen Fällen muss ein entsprechendes Attest eines Arztes vorgelegt werden. Für die Untersuchungen kooperiert der Berliner Fußball-Verband mit der Charité Berlin, die nach Möglichkeit auch sehr kurzfristig Termine bereitstellt.
In über 85 Prozent aller Fälle wird das Spielrecht für die nächst niedrigere Spielklasse nach erfolgter Untersuchung erteilt. Das Sonderspielrecht hat jeweils für eine Saison bestand, kann aber für die darauffolgende Saison erneut und meist ohne weitere Untersuchung beantragt werden.
Fragen zum Erhalt eines Sonderspielrechts können per Mail an Frank Schröder (Vorsitzender des Jugendausschusses: frank.schroeder@berlinerfv.de) gerichtet werden.
Die Versicherung von Spieler:innen mit Behinderung besteht wie auch für alle weiteren Spieler:innen durch die Vereinsmitgliedschaft. Bei Turnieren und sonstigen Veranstaltungen ist der Versicherungsschutz in gleicher Form durch den Veranstaltenden (Organisation, Verein) zu gewährleisten. Für Menschen mit Behinderung sind also keine Zusatzversicherungen vorausgesetzt.
Im Hinblick auf die Aufsichtspflicht bestehen ebenfalls keine erweiterten Vorgaben. Die aufsichtspflichtigen Personen haben dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Personen selbst nicht zu Schaden kommen, keiner anderen Person Schaden zufügen und keine Sachen beschädigen. Art und Umfang der Aufsicht richtet sich nach Alter, geistiger und charakterlicher Reife sowie dem Verhalten der zu beaufsichtigenden Personen. Die Aufsichtspflicht beginnt in angemessener Zeit (in der Regel 15 Minuten) vor der Sporteinheit und endet mit dem Weggang der zu beaufsichtigen Personen von der Sportanlage. Die Haftung bei Verletzungen der Aufsichtspflicht ist in §823 und §832 BGB geregelt.
Für inklusive Fußballangebote gelten jedoch erweiterte Grundsätze der Unfallverhütung:
Darüber hinaus sind folgende Risikofaktoren zu beachten:
Folgende Vorkehrungen der medizinischen Vorsorge sind zu treffen:
Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung können ein anderes Verständnis von körperlicher Nähe und Distanz haben. Hier ist es wichtig, Regeln aufzustellen und Grenzen zu setzen, um prekäre Situationen zu vermeiden. Es bedarf einer erhöhten Sensibilität für übergriffige Situationen sowohl zum Schutz der Spieler:innen als auch der Übungsleitenden.
Schutzvereinbarungen klären eindeutig, wie sich Übungsleitende und Betreuer:innen zur Vermeidung von prekären Situationen zu verhalten haben. Diese sollten schriftlich fixiert und im Idealfall von allen Übungsleitenden und Betreuer:innen im Verein – unabhängig ob eine inklusive oder eine andere Kinder- und Jugendmannschaft trainiert wird – unterschrieben werden. Hierfür ist auch die Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis dringend zu empfehlen.
Das DFB-Programm Gemeinsam am Ball oder das Programm Schule und Sportverein des Landessportbunds Berlin (LSB) fördern Kooperationen zwischen Regelschulen, Förderschulen und Fußballvereinen. Das Ziel dieser Programme ist es, die Kinder und Jugendlichen für Sport und Bewegung zu begeistern und das im ersten Schritt sehr niedrigschwellig und vor Ort in den Schulen. Die Kooperationen werden in Form von Honorargeldern und Sportmaterialien unterstützt. Die Voraussetzungen sind eine Mitgliedschaft im DFB oder LSB. Die Übungsleitenden müssen zudem über eine C-Lizenz verfügen und das Angebot muss mindestens einmal pro Woche über einen Zeitraum von mindestens einem Schuljahr durchgeführt werden.
Die Gründung von inklusiven und spezifischen Fußballangeboten für Menschen mit Behinderung direkt in den Fußballvereinen lassen sich durch diverse Fördermittelgeber und Stiftungen komplett oder anteilig finanzieren. Hervorzuheben ist die Aktion Mensch und das Förderprogramm Begegnung, Kultur und Sport. Es fördert sogenannte Mikroprojekte und Angebote, die sich an Menschen mit Behinderung, Kinder und Jugendliche oder Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten richten. Der maximale Förderzuschuss beträgt 5.000 Euro und die Laufzeit maximal ein Jahr. Für die Umsetzung des Projekts sind keine Eigenmittel notwendig. Förderfähig sind sowohl Sach- als auch Honorarkosten, jedoch keine Personalkosten.
Zur Antragsstellung: Förderung der Aktion Mensch