Die SRDK kümmert sich im Berliner Schiedsrichterwesen um disziplinarische Maßnahmen bei Fehlverhalten von SR, unterstützt sie bei der Streitbeilegung und berät den SRA in rechtlichen Fragen. Einzelne Mitglieder unterstützen SR, die Opfer von Gewalt, Diskriminierung oder anderen strafrechtlich relevanten Taten geworden sind. In der Winterpause kürt die SRDK aus den Nominierungen der Lehrgemeinschaften die Landessiegerin und die Landessieger der DFB-Aktion „Danke-SR“. 

Die nächsten Abschnitte bieten einen detaillierten Überblick über unsere Aufgaben. Am Ende der Seite ist eine kleine Statistik zu finden. 

Mitglieder

Jonas Tylewski

Vorsitzender

jonas.tylewski@spam.berlinerfv.de

Jonas ist Volljurist, arbeitet im Auswärtigen Dienst und ist seit 2021 Vorsitzender der SRDK. Er ist seit 2007 Schiedsrichter, amtiert in der Berlin-Liga und ist Mitglied bei VfB Concordia Britz. 

Seine Idee für die SRDK: „Um die Integrität des Schiedsrichterwesens nach außen und nach innen zu wahren, ist ein Korrektiv unabdingbar. Diesem Anspruch will die SRDK durch umsichtige und faire Entscheidungen gerecht werden. Die SRDK arbeitet für die Schiedsrichter, nicht gegen sie.“

Friedrich Hestermann

stellv. Vorsitzender

Friedrich ist Volljurist, arbeitet als Rechtsanwalt und ist seit 2021 stv. Vorsitzender der SRDK. Als SR amtiert er seit 2011, derzeit in der Landesliga. Er ist Mitglied bei Polar Pinguin. 

Zu seinem Amt in der SRDK sagt er: „Die SRDK ist eine sinnvolle Institution, um schiedsrichterinternes Fehlverhalten aufzuklären und solches künftig zu vermeiden. Im Übrigen ist sie dazu geeignet, Konflikte innerhalb des Schiedsrichterwesens aufzulösen, weshalb ich mich gerne engagiere.“

Jörn Halfter

Mitglied

Jörn ist seit 1989 Schiedsrichter und Mitglied bei Hertha 03 Zehlendorf. Im Berliner Fußball hat er von Spieler bis Trainer schon so einige Funktionen bekleidet. Er ist seit deren Gründung Mitglied der SRDK. 

Katia Kobelt

Mitglied

katia.kobelt@spam.berlinerfv.org

Kati ist seit 2004 Schiedsrichterin und amtierte als Assistentin in der Frauen-Bundesliga. Derzeit ist sie Beobachterin und amtiert für VSG Rahnsdorf. Seit 2021 ist sie Mitglied der SRDK. 

Klaus Windmann

Mitglied

Klaus war Justizvollzugsbeamter und engagiert sich seit 2021 in der SRDK. Er ist seit 2005 Schiedsrichter und Mitglied bei Hertha BSC. 

René Richter

Mitglied

René ist seit 1998 Schiedsrichter und bereits seit 2018 Mitglied der SRDK. Er ist Mitglied bei Hertha BSC. 

Warum René sich in der SRDK engagiert: „Aufgrund meiner langjährigen Schiedsrichtertätigkeit finde ich es sinnvoll in diesem im SR-Wesen einmaligen und unabhängigen Gremium mitzuarbeiten. Als ehemaliger Ansetzer und stellv. LG-Leiter kann ich einen großen Erfahrungsschatz mitbringen.“

Ordnungsmaßnahmen gegen SR

Die Schiedsrichterordnung definiert als Hauptaufgabe der SRDK, Fehlverhalten von SR zu sanktionieren und sie wieder auf den rechten Weg zu leiten. Dafür ist in Berlin nicht der SRA, sondern die unabhängige und nicht weisungsgebundene SRDK zuständig.

Immer dann, wenn SR sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten oder gegen die Schiedsrichterordnung (SRO), die Satzung oder andere Ordnungen des BFV verstoßen, kann dies zu einer Ordnungsmaßnahme nach § 5 SRO führen (§ 2 Nr. 6 a. SRO). Welche Ordnungsmaßnahmen verhängt werden können, ist in § 5 Nr. 7 SRO geregelt: mögliche Maßnahmen reichen von einem bloßen Verweis über die Zurückstufung in eine niedrigere Liga und Sperren bis zu einem Jahr bis hin zur Streichung von der Schiedsrichterliste. 

Das Verfahren der SRDK im Überblick

1. Wann wird die SRDK tätig? 

Fehlverhalten von SR wird nur auf Antrag verfolgt. Das bedeutet, dass die SRDK nicht selbstständig ("von Amts wegen") tätig wird, wenn sie von einem möglichen Fehlverhalten erfährt (§ 5 Nr. 3 SRO). Antragsberechtigt sind das Präsidium des BFV, der Schiedsrichterausschuss, die jeweilige LG-Leitung und jeder "anerkannte SR (siehe dazu § 1 Nr. 1 a. SRO). Auch das Sportgericht kann Verfahren an die SRDK abgeben (§ 5 Nr. 3 Satz 2 SRO). 

2. Wie wird ein Antrag gestellt?

Ein Antrag kann formlos per E-Mail gestellt werden: sr-disziplinarkommission@berlinerfv.de. Jeder Antrag muss mindestens folgende Informationen enthalten: 

  • Antragsteller/Antragstellerin

  • Antragsberechtigung

  • Beschuldigter/Beschuldigte

  • Möglichst genaue Beschreibung des Vorwurfs / Fehlverhaltens inkl. Zeitpunkt

  • ggf. Benennung möglicher Zeugen

3. Was passiert nach dem Antrag?

Wenn das im Antrag beschriebene Verhalten nach Prüfung durch den Vorsitzenden der SRDK oder seinen Stellvertreter zu einer Ordnungsmaßnahme führen kann, eröffnet die SRDK ein Verfahren und gibt dem/der beschuldigten SR die Gelegenheit zur Stellungnahme. Beschuldigte können sich auf ihr Recht berufen, sich nicht zu äußern. Dies ist der SRDK mitzuteilen. Der Antrag wird dann in der Regel mündlich verhandelt.  

4. Wie kann ich mir eine mündliche Verhandlung vorstellen?

Die SRDK verhandelt grundsätzlich in einer Besetzung von drei Mitgliedern. In schwierigen Fällen oder bei möglichen Grundsatzentscheidungen können weitere Mitglieder hinzugezogen werden. Zur mündlichen Verhandlung müssen beschuldigte SR und geladene Zeugen erscheinen. Bleiben sie trotz ordnungsgemäßer Ladung fern, kann auch ohne sie verhandelt werden. Auch das unentschuldigte Fernbleiben kann eine Ordnungsmaßnahme nach sich ziehen! 

Beschuldigte SR können eine Person aus der LG-Leitung und/oder ihrem Verein als Unterstützung mitbringen. In der mündlichen Verhandlung fasst der Vorsitzende der SRDK oder sein Stellvertreter den Tatvorwurf zusammen. Danach hat der/die beschuldigte SR das Recht, sich zur Sache zu äußern. Sodann erhält der Antragsteller/ die Antragstellerin Gelegenheit, den Antrag zu begründen. Wenn nötig werden Zeugen gehört oder andere Beweise erhoben. Nach Ende der Beweisaufnahme erhalten Antragsteller/innen, Beschuldigte, und ggf. der Schiedsrichterausschuss Gelegenheit für ein letztes Wort oder eine kurze Einschätzung. Danach zieht sich die SRDK zur Beratung zurück und verkündet anschließend ihre Entscheidung. Ist die SRDK von einem Fehlverhalten des SR überzeugt, verhängt sie eine Ordnungsmaßnahme. Andernfalls spricht sie den/die beschuldigte SR frei.  

5. Können sich die Beteiligten einigen und ein Urteil vermeiden?

Ja, die SRDK verfolgt stets das Ziel, dass der (Rechts-)Frieden zwischen den Beteiligten wiederhergestellt wird. Anstatt einer Verurteilung kommt auch eine Verständigung zwischen dem/der beschuldigten SR und der Antragstellerin/dem Antragsteller in Betracht. Wir der Antrag zurückgezogen, wird das Verfahren eingestellt. 

Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten kann die SRDK das Verfahren unter Auflagen (vorläufig) einstellen.  

Streitbeilegung & Mediation

Die SRDK steht allen SR auch als Unterstützerin für die Streitbeilegung zur Verfügung. Sie bietet Mediationen an. Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, bei dem die Beteiligten mithilfe eines Mediators oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (vgl. § 1 MediationsG). 

Wenn im Bereich des SR-Wesens ein Konflikt besteht, den die beteiligten SR nicht mehr allein lösen können oder wollen, unterstützt die SRDK gerne dabei. Schreibt uns eine kurze E-Mail mit Beschreibung des Konflikts. Wir beraten euch dann, ob eine Mediation sinnvoll wäre und wie sie ablaufen könnte. Das ist in jedem Fall individuell zu vereinbaren, um die Konfliktlösung bestmöglich zu fördern. Bei einer Mediation geht es nicht um die Sanktionierung eines Beteiligten. Die SRDK trifft keine Entscheidung. Vielmehr unterstützt sie die Beteiligten mit Ideen und Hinweisen, damit diese selbst zu einer bestmöglichen Lösung kommen.  

Danke-SR-Aktion

Die SRDK entscheidet auch über die Landessiegerin und die Landessieger der Aktion "Danke-SR". Wir ermuntern alle LG-Leitungen, die jährliche Einladung zur Nominierung von verdienten SR wahrzunehmen und den Hinweisen des Schiedsrichterausschusses möglichst genau Folge zu leisten. Nur wenn die Nominierung gut begründet ist und alle Anforderungen erfüllt, hat der/die nominierte SR eine gute Chance, Berlin bei der DFB-Veranstaltung zu vertreten. Achtet bitte besonders darauf, alle erbetenen Informationen vollständig auszufüllen. Gerne dürft ihr Beispiele für das herausragende Engagement eurer Nominierung geben. 

Unterstützung von SR

Werden SR Opfer von Gewalt, Hass, Diskriminierung oder ähnlichen schweren Straftaten, erhalten sie dafür Unterstützung durch den Berliner Fußball-Verband. Zuständig sind dafür zunächst die Ansetzer, der SRA und das Hauptamt, insb. Theresa Hoffmann. Für die Abwägung, ob auch straf- oder zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden sollten, vermitteln sie an die SRDK. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der SRDK unterstützen dabei gerne. Werden Schritte eingeleitet, vermitteln sie Kontakt zu einem Kooperationsanwalt, der die SR dann rechtlich berät. 

SRDK in Zahlen (seit der Wahl Ende 2021 bis Ende 2024)

Im Herbst 2021 prüfte die SRDK die Rechtmäßigkeit der Maßnahme eines Ansetzers gegenüber einem Schiedsrichter und entschied zu dessen Gunsten.

2022 hatte die SRDK vier Verfahren zu entscheiden. Ein SR musste sanktioniert werden, weil er versuchte, seine SR-Ehrenkarte für ein DFL-Spiel online zu verkaufen. Zwei Verfahren wegen unsportlichen Verhaltens im Spielbetrieb wurden eingestellt. Ein weiterer SR wurde vom Vorwurf des unsportlichen Verhaltens freigesprochen. 

2023 war die SRDK mit elf Fällen befasst. Ein SR wurde wegen zahlreicher Verstöße gegen die Ordnungen des BFV zu einer Sperre von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Zwei SR wurden wegen unsportlichen Verhaltens im Spielbetrieb zwischen zwei und vier Wochen gesperrt. Zwei SR wurden wegen unsportlichen Verhaltens abgemahnt. In einem Verfahren wurden der SR von Vorwürfen unsportlichen Verhaltens freigesprochen. Vier Verfahren wurden eingestellt. Ferner organisierte die SRDK eine Mediation zwischen zwei Parteien zur Beilegung eines Streits über eine Einstufungsentscheidung. 

2024 bearbeitete die SRDK 15 Verfahren. Drei SR wurden von der Liste gestrichen, davon einer wegen grob unsportlichen Verhaltens und zwei wegen Unzuverlässigkeit (drei Nichtantritte). In einem weiteren Fall wegen Unzuverlässigkeit wurde die Streichung zur Bewährung ausgesetzt, unter der Bedingung, dass die betroffene Person binnen eines Jahres bestimmte Auflagen erfüllt. Ein SR wurde wegen unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens in fünf Fällen für zwölf Monate gesperrt und in den Jugendbereich zurückgestuft. Ein SR wurde wegen Verstößen gegen die Ordnungen des BFV und unkameradschaftlichen Verhaltens für zehn Wochen gesperrt. Gegen zwei SR wurde wegen unsportlichen Verhaltens ein Verweis ausgesprochen. Sechs Verfahren wegen unsportlichen Verhaltens wurden, teilweise mit Auflagen, eingestellt. Die SRDK führte eine Mediation zur Beilegung einer Streitigkeit erfolgreich durch.