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Gemeinsam gegen Gewalt: BFV und Amtsanwaltschaft vereinbaren enge Kooperation

Um psychische und physische Gewalt und rechtsfreie Räume zu vermeiden und insoweit auf erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Fußballspielbetrieb effektiver und nachdrücklicher reagieren zu können, haben die Amtsanwaltschaft Berlin und der Berliner Fußball-Verband e. V. (BFV) am 20. Januar 2026 eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Auf deren Grundlage soll sichergestellt werden, dass derartige Vorfälle, von denen der BFV Kenntnis erlangt, künftig schneller und nahezu ausnahmslos der Amtsanwaltschaft Berlin zur Kenntnis gegeben werden.

Fälle des unsportlichen Verhaltens, rohen Spielens, Tätlichkeiten, Beleidigungen und Bedrohungen werden wie bisher von Unparteiischen im Rahmen ihrer Spielberichte an den BFV weitergeleitet. Dort wird die Anlaufstelle für Gewalt und Fairplayförderung sowie das Sportgericht die Vorkommnisse künftig gemeinsam prüfen und gemeinsam mit dem Vizepräsidenten Recht des BFV die Weiterleitung an die Amtsanwaltschaft Berlin entscheiden. Dies gilt auch für Fälle, die sich außerhalb des Spielbetriebs ereignet haben.

Durch die zeitnahe und möglichst umfassende Übermittlung der für die Strafverfolgung erforderlichen Informationen sollen nicht nur rechtsfreie Räume vermieden werden. Die schnelle Einbindung soll auch einen Beweismittelverlust verhindern und sicherstellen, dass die Geschädigten die erforderliche Unterstützung bei der Strafverfolgung erhalten.

Die Kooperationsvereinbarung unterzeichneten Leitende Oberstaatsanwältin Dr. Nina Thom als Leiterin der Amtsanwaltschaft Berlin und der Präsident des Berliner Fußball-Verbands Herr Bernd Schultz.

Zu den Begriffen

Gewalt im Sport bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Fälle organisierten Vereinssports im Amateurbereich in Berlin. Dies kann Vorfälle unmittelbar vor, während und nach sportlichen Wettkämpfen/Spielen im Spielbetrieb umfassen, aber auch Gewaltvorfälle, die während des Trainingsbetriebs im Verein vorkommen können. 

Der geschützte Personenkreis umfasst hierbei alle am Spiel- bzw. Trainingsbetrieb beteiligten Akteur*innen, u.a. auch Trainer*innen bzw. Angehörige des Funktionsteams, Schiedsrichter*innen oder bei Jugendspielen anwesende Eltern. Die Zugehörigkeit zu einem Verein stellt hinsichtlich der Täterschaft keine notwendige Voraussetzung dar. 

Seitens des BFV ist dessen Spielordnung sowie dessen Rechts- und Verfahrensordnung maßgeblich:

Als unsportliches Verhalten gilt jede pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung, die in Widerspruch steht zu Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport nach den sich aus der Satzung und den Ordnungen ergebenden Grundsätzen.

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